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Update 2021: Copecart Erfahrungen. Coaching Verträge, Copecart & die Diagonal Inkasso

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Mahnung oder Rechnung von der CopeCart GmbH bekommen?

Wie bereits in früheren Beiträgen zu Coaching Verträgen und der CopeCart GmbH berichtet, verschickt die CopeCart GmbH Rechnungen sowie Mahnungen für diverse „Online Coaching Anbieter“. Hier gibt es meiner Auffassung nach seriösere Anbieter und eventuell weniger seriöse Coaching Vertrag Anbieter. Meine früheren Beiträge hierzu findest Du übrigens direkt unter den folgenden Links: 

 

  1. Das Geschäftsmodell Coaching Vertrag
  2. CopeCart GmbH, Rechnung, Mahnung, Diagonal Inkasso
 

Die Rechnungen der CopeCart GmbH liegen häufig im 4-stelligen EUR Bereich!

Von der CopeCart wird der Abschluss eines Online Coaching Vertrags behauptet, weswegen der Betroffene eine entsprechende Rechnung bekommt. Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge belaufen sich dabei  oft in einem 4-stelligen Bereich, z.B. zwischen 2.000,00 EUR und 10.000,00 EUR. Doch sind wohl auch Rechnungsbeträge bis hin zu 25.000,00 EUR durch die CopeCart GmbH den Betroffenen in Rechnung gestellt worden. Das ist aber sicherlich abhängig vom jeweiligen Einzelfall des jeweiligen Coachings. 

 

Hier einige Anbieter von Online Coaching Verträgen mit einer Rechnungsstellung bzw. Zusammenarbeit über die CopeCart:

Diese Auflistung ist nicht abschließend und mit keiner Wertung verbunden, insbesondere nicht zur Seriosität der Anbieter.

 

Rechnung, Mahnung und Schreiben z.B. der Diagonal Inkasso GmbH, DIS Deutscher Inkasso Service GmbH & der Paigo GmbH

Sofern der Betroffene nach der Rechnung nicht bezahlt, erfolgt eine erste Mahnung sowie danach eine zweite Mahnung durch die CopeCart selbst. Erfolgt dann immer noch keine Zahlung durch den Betroffenen, beauftragt die CopeCart die Diagonal Inkasso GmbH als externen Inkassodienstleister zur Beitreibung ihrer vermeintlichen Forderungen.

Die Diagonal Inkasso fordert sodann unter Fristsetzung die Begleichung der Rechnungsbeträge aus den Coaching Verträgen von den Betroffenen. Gleichzeitig werden die Kosten der Diagonal Inkasso als Verzugsschaden mit geltend gemacht. Je nach konkretem Rechnungsbetrag kann der Verzugsschaden mehrere Hundert Euro ausmachen. 

Im Nachgang zur Diagonal Inkasso kann sich sogar ein 2. Inkassounternehmen einschalten. So kommt es nach meinen bisherigen Erfahrungen in Einzelfällen dazu, dass sich die DIS Deutscher Inkasso Service GmbH bei den Betroffenen direkt meldet, obwohl diese anwaltlich vertreten sind. 

Gleiches gilt, sofern ggf. eine Zahlung über den Zahlungsdienstanbieter PayPal erfolgt ist. In diesem Fall kann es nach der Einschaltung des Diagonal Inkassos ebenfalls zu Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen durch die Paigo GmbH kommen. Diese versendet nach meinen bisherigen Erfahrungen entsprechende Inkassoschreiben für PayPal. 

 

Aktuelles Geschehen. Bis jetzt keine weiteren Schritte nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes – Stand: Februar 2022

Sofern Du nach dem Schreiben der Diagonal Inkasso einen Anwalt einschaltest, kommt es durchaus vor, dass die Diagonal Inkasso nach meiner bisherigen Erfahrung nicht weiter verfolgt und die Sache „zurück“ an die CopeCart gibt.

In den von mir vertretenen Fällen hat die CopeCart und auch die Diagonal Inkasso bis heute keine weiteren rechtlichen Schritte eingeleitet. Gleiches gilt bisher für die DIS Deutscher Inkasso Service GmbH. Daher bin ich für meine Mandanten ganz zuversichtlich, dass das auch so bleibt. Die Einschaltung eines Anwaltes kann sich also lohnen. 

 

Mai 2022 – interessante Sendung des ZDF zum Network Marketing:

Kürzlich lief vom ZDF eine – wie ich finde – interessante Sendung im Fernsehen. Der Beitrag hat den Titel „Schnell online Geld verdienen – Influencer, Netzwerke und leere Versprechen“  und hatte insbesondere im 2. Teil der Sendung (ungefähr ab der Hälfte des Beitrages) das „Network Marketing“ bzw. „Netzwerk Marketing“ zum Inhalt. Der Beitrag ist noch in der ZDF Mediathek unter dem oben genannten Ling bis zum 28.03.2027 verfügbar. 

 

Juli 2022: CopeCart GmbH tritt teilweise Forderungen ab. 

Wieder ist einige Zeit vergangen, ohne dass bisher wesentliche Schritte der CopeCart GmbH nach meiner Einschaltung als Rechtsanwalt für meine Mandanten durch die CopeCart eingeleitet worden wären. Insofern kann auf meine oben genannten Ausführungen zur CopeCart und der Diagonal verwiesen werden. 

Allerdings tritt die CopeCart GmbH nun vereinzelt Ihre Forderungen – wohl – an die ursprünglichen Coaches bzw. deren Unternehmen ab, so z.B. in einem hier vorliegenden Fall einer Abtretung an das Unternehmen des ursprünglichen Coaches aus Berlin.  Hier bleibt nun abzuwarten, ob und wann diese nun weitere rechtliche Schritte einleitet, oder nicht. Nach wie vor bin ich für meine Mandanten recht zuversichtlich, dass dem nicht so sein wird. 

 

Juli 2022 Update Teil 2: BID Bayrischer Inkassodienst GmbH. 

Im Falle der oben genannten Forderungsabtretung der CopeCart GmbH an das berliner Untrnehmen meldet sich nun die BID Bayrischer Inkassodienst GmbH und macht die Forderungen direkt gegenüber den Betroffenen geltend. Es werden neben der vermeintlichen Hauptforderung ebenfalls Inkassokosten etc. als Verzugsschaden geltend gemacht. Zudem wird eine Ratenzahlungsvereinbarung angeboten. Eine Reaktion der BID Bayrischer Inkassodienst GmbH auf mein anwaltliches Schreiben bleibt abzuwarten.  

 

November 2022 Update: Gerichtliches Mahnverfahren durch die Rechtsanwälte Hörnlein & Feyler aus Coburg.

Zwischenzeitlich habe ich im Rahmen eines bisherigen reinen Beratungsmandats erfahren, dass die Rechtsanwälte Hörnlein & Feyler aus Coburg im Namen eines bestimmten berliner Unernehmens aufgetreten sind und das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wurde. Durch das Amtsgericht Wedding (Berlin) erging sowohl ein gerichtlicher Mahnbescheid als auch nun ein Vollstreckungsbescheid. 

In den Vertretungsfällen, also mit außergerichtlicher Vertretung durch mich als Anwalt nach außen hin, sind nach wie vor keine gerichtlichen Verfahren zum derzeitigen Zeitpunkt erfolgt. 

 

Januar 2023 Update: Sittenwidrigkeit von Online-Coachings: Erstes Urteil:

In einem im August 2022 ergangenen Urteil hat nun ein erstes Gericht (hier ein Landgericht) ein Online-Coaching mit überzogenen Preisen als sittenwidrig und damit nichtig bzw. unwirksam eingestuft (vgl. LG Stade, Urteil v. 18.08.2022, Az. 3 O 5/22). Eventuell ist hier also auch Dein Coaching-Vertrag sittenwidrig und nichtig. 

 

Februar 2023 Update: Beitrag des ZDF Magazin Royale unter Youtube

Wie ich finde, ein überspitzter und passender Beitrag:

 

März 2023: Weitere Updates zu CopeCart & Co.

Künftig weitere Updates zu CopeCart & Co. findest Du ab jetzt in meinem neuen Beitrag unter dem folgenden Link:

 

Juni 2023 Update: OLG Celle, Urteil v. 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22:

Im Nachgang zu dem bereits weiter unten aufgeführten Urteil des LG Stade ist hiergegen Berufung eingelegt worden. Nun liegt auch hier das Berufungsurteil des OLG Celle vor. Darin stellte das OLG Celle fest, dass der Coachingvertrag wegen Verstoß gegen das Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG) nichtig ist. Zum Einen fände das FernUSG auch im Hinblick auf Unternehmer Anwendung und zum Anderen läge eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 Abs. 1 FernUSG vor. Danach ist ein solcher Vertrag bereits nichtig, wenn der Anbieter bei Vertragsschluss nicht die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 FernUSG habe. Letzteres dürfte wohl nach hiesiger Auffassung bei den allermeisten Online Coaches der Fall sein, zudem auch bei der CopeCart. Allerdings sei an dieser Stelle anzumerken, dass das Urteil des OLG Celle nicht rechtskräftig ist und die Sache nun beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig sein soll. 

 

Hinweis des KG Berlin v. 23.06.2023, Az.: unbekannt – FernUSG gilt nur für Verbraucher:

Im Internet liest man nun von einem relativ neuen Hinweis des Kammergerichts (KG) Berlin aus Juni 2023 in einem dort geführten Verfahren zu einem Coachingvertrag. Soweit erkennbar, ist der Hinweis des KG Berlin allerdings noch nicht veröffentlicht, so dass eine Überprüfung derzeit schwer ist.

Das KG ist im Ergebnis ein OLG bzw. mit einem Solchen gleichzusetzen. Das KG Berlin soll danach die gegenteilige Auffassung zur Entscheidung des OLG Celle vertreten haben und Letztere für falsch halten. Nach Ansicht des KG Berlin sei das FernUSG nicht auch auf Unternehmer anwendbar. Das KG Berlin begründet seine Auffassung mit der damaligen Gesetzesbegründung zum FernUSG aus dem Jahre 1975. Nach Ansicht des KG Berlin können sich also Unternehmer nicht auf das FernUSG berufen. Folge wäre, dass im B2B Bereich die Anbieter keine Zulassung benötigen würden und die Coachingverträge mit Unternehmern daher nicht nichtig wären. Im Ergebnis wird diese Frage also nun der BGH klären. Bis dahin ist die Rechtslage hierzu nicht geklärt. 

 

September 2023: LG Frankfurt, Urteil v. 15.09.2023, Az.: 2-21 O 323/21:

In der Zwischenzeit ist wohl ein weiteres Urteil ergangen, welches das FernUSG nicht auf Verträge im B2B Bereich anwenden möchte. Nach dem LG Frankfurt am Main sind Coachingverträge zwischen 2 Unternehmen auch bei fehlen einer etwaigen Zulassung nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

Soweit erkennbar stehen derzeit also 2 Entscheidungen im Raum, die das FernUSG auch im B2B Bereich anwenden wollen (OLG Celle und LG Leipzig) , und auf der anderen Seite 1 Hinweis des KG Berlin und eine Entscheidung des LG Frankfurt a.M., die eine Anwendung des FernUSG auch auf Unternehmer ablehnen. Nach wie vor bleibt die Rechtslage hierzu also nicht eindeutig und nicht abschließend geklärt. Eine Entscheidung des BGH bleibt hier also abzuwarten, zumal das vorgenannte Verfahren des OLG Celle dort wohl unter dem Az. III ZR 56/23 anhängig ist. 

 

Dezember 2023: OLG Köln, Urteil v. 06.12.2023, Az.: 2 U 24/23:

Nun ist ein weiteres Urteil eines Oberlandesgericht in Sachen Coachingverträgen gefällt worden. Diesmal hat das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2023 geurteilt, dass im konkreten dort entschiedenen Fall mit dessen Fallkonstellation das FernUSG nicht anwendbar sei, da bei dem dortigen Coachinganbieter keine für die Anwendung des FernUSG erforderliche Lernerfolgskontrolle geschuldet sei. Der dortige Coachingvertrag sei daher wirksam. Die Frage, ob das FernUSG insgesamt nur im B2C- oder auch im B2B-Verkehr Anwendung findet, hat das OLG Köln offengelassen. Diese Frage bleibt also bis zur Klärung durch den BGH spannend.

 

Januar 2024: LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 19.12.2023, Az.: 13 O 2839/23:

Kurz vor Weihnachten 2023 ist ein weiteres Urteil zu den Coachingverträgen ergangen. Diesmal handelt es sich um ein Urteil des Landgericht Nürnberg-Fürth (Urt. v. 19.12.2023, Az.: 13 O 2839/23) gegen die CopeCart GmbH aus Berlin. Darin ist im Ergebnis die Zahlungsklage des Klägers (Coachingteilnehmer) auf Rückzahlung des bereits für das Coaching bezahlten Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung nach den §§ 812 ff. BGB stattgegeben worden. Das LG Nürnberg-Fürth ist hierbei ebenfalls der Auffassung, dass das FernUSG im dort entschiedenen Fall sachlich anwendbar ist sowie sowohl auf Verbraucher als auch Unternehmer Anwendung findet. Ohne die entsprechende Zulassung des Anbieter ist nach dem LG Nürnberg-Fürth der Coachingvertrag damit nichtig. 

 

Februar 2024: OLG Hamburg, Urteil v. 20.02.2024, Az.: unbekannt:

Das OLG Hamburg hat in 2. Instanz wohl das im Internet bisher oft zitierte Urteil des Landgericht Hamburg aus Juli 2023 (Urt. v. 19.07.2023) aufgehoben. Dabei hat das OLG Hamburg auf den dort vorliegenden Fall das FernUSG nicht angewendet, da es für die Annahme des FernUSG an einer vertraglich vereinbarten „Vermittlung von Kenntnissen“ und „Überwachung einer Lernerfolgskontrolle“ fehle. Der dortige Coachingvertrag sei daher nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Daneben sei entgegen der Auffassung des LG Hamburg hier der Beklagte nicht als Verbraucher einzustufen, so dass ihm kein Widerrufsrecht zustünde. Im Ergebnis bleibt also nach wie vor abzuwarten, wie der BGH im weiter oben genannten Verfahren des OLG Celle entscheiden wird. 

 

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OLG Köln am Reichenspergerplatz.

Eine Abwehr der Forderung erscheint möglich. Vorschnell sollte nicht gezahlt werden.

Zwar ist nicht jeder Coaching Verträge rechtlich angreifbar. Hier ist immer die konkrete Art und Weise des Vertragsschlusses maßgeblich. Jedoch im Falle der CopeCart erscheinen mir die behaupteten Vertragsschlüsse als angreifbar, so dass eine Forderungsabwehr durchaus denkbar ist.

Allerdings sind gerade am Anfang Fehler beim richtigen Vorgehen der Betroffenen nach Rechnungserhalt bzw. Zugang einer Mahnung möglich. Diese sollten vermieden werden. Ob Deine Rechnung der CopeCart GmbH bei Dir rechtlich angreifbar ist, erkläre ich Dir gerne im Rahmen einer ersten rechtlichen Beratung zum fairen Pauschalpreis. Klicke hierzu unten einfach auf das Bild bzw. den Link zu meinem RechtShop!

 


 

 


 

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