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LG Köln: Kein Schmerzensgeld nach der DSGVO bei einmaliger Falschzusendung von Kontoauszügen

in Datenschutz im Unternehmen, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), Datenschutzrecht (EU-DSGVO), Fragen zum Datenschutz, Urteile

Landgericht Köln, Urteil v. 07.10.2020, Az. 28 O 71/20.

Das Landgericht Köln (LG Köln) hatte sich kürzlich mit der Frage eines Schmerzensgeldanspruchs im Wege des Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO auseinanderzusetzen.

LG Köln: Hintergrund Entscheidung war folgender Sachverhalt:

Die Klägerin war langjährige Kundin bei der beklagten Hausbank und hatte dort ein Girokonto. Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Klägerin hatte bis zu ihrem Tod im Jahre 2015 ebenfalls ein Girokonto bei der gleichen Hausbank. Für die Mutter der Klägerin war damals ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt. Diesem wurden in der Vergangenheit die Kontoauszüge zum Konto der Mutter übersandt.

Mit dem Tod der Mutter wurde das Girokonto auf die Klägerin umgeschrieben, d.h. diese übernahm das Konto ihrer verstorbenen Mutter. Allerdings versäumte es die Beklagte (Hausbank), die Versandanschrift für die Kontoauszüge der Mutter in ihrem System zu löschen.

So kam es dann im Dezember 2019 dazu, dass die Beklagte Kontoauszüge der Klägerin an den damaligen Betreuer der Mutter versandte. Hierin waren u.a. Duplikate der Kontoauszüge mit Kontobewegungen von Mitte Oktober 2019 bis Ende November 2019 enthalten.

Der Betreuer (Rechtsanwalt) leitete sodann die ihm fälschlicherweise übersandten Unterlagen an die Klägerin weiter. Worauf die Klägerin zunächst den Datenschutzbeauftragten (DSB) der Beklagten informierte. Weiter mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben ab und forderte neben datenschutzrechtlicher Auskunft auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte. Daneben forderte die Klägerin die Zahlung von 25.000,00 EUR als Schmerzensgeld im Rahmen eines Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO. Die begehrte Auskunft erteilte die Beklagte der Klägerin. Die übrigen Ansprüche wies die Beklagte jedoch gegenüber der Klägerin jedoch zurück.

Gerichtliches Verfahren vor dem LG Köln (LG Köln, Urteil v. 07.10.2020, Az. 28 O 71/20)

Daraufhin erhob die Klägerin Klage beim Landgericht Köln und beantragte, dass die Beklagte einerseits ein angemessenes Schmerzensgeld sowie andererseits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von knapp 2.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen hat.

Dabei trug die Klägerin u.a. vor, dass der Rechtsanwalt für sie mit einer sehr belastenden Erbstreitigkeit im Jahr 2015 über das Vermögen ihres verstorbenen Vaters verbunden sei. Dieser habe dabei damals die Gegenseite vertreten. Nach Erhalt des Briefes durch den Anwalt habe sie sich sofort an die zurückliegende, für sie schreckliche Zeit erinnert. Dies sei für sie zutiefst verletzend und traurig gewesen. Es sei daneben unerträglich für sie, dass ausgerechnet dieser Rechtsanwalt detaillierte Informationen über ihren Kontostand durch die Beklagte erhalten habe. Diese Trauer und Verletztheit würden bei ihr bis heute anhalten. Sie bekomme bei dem Thema Herzrasen, werde nervös und fange an zu zittern und zu weinen. Zudem habe sie das Verhalten der Beklagten und deren Reaktion als unerträglich und verletzend empfunden. Die Weitergabe von Bankdaten stelle daher ihrer Ansicht nach eine grobe Verletzung aus dem Girovertrag und einen schweren Verstoß gegen die DSGVO dar.

Kein Schmerzensgeld bei einmaliger Falschzusendung von Kontoauszügen nach Art. 82 DSGVO

Das LG Köln jedoch lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte mit der folgenden Begründung ab:

„Unabhängig davon, dass es – wie von der Beklagten zu Recht bemängelt – an einer substantiierten Darlegung eines immateriellen Schadens fehlt, handelt es sich vorliegend bei dem Datenschutzverstoß nach Art, Schwere, Dauer und Umfang des Verstoßes um einen Bagatellfall, der auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht rechtfertigen kann. Es erfolgte eine einmalige und erstmalige Übersendung eines wenige Blätter umfassenden Kontoauszugs an einen falschen Empfänger. Anzumerken ist, dass durch die Klägerin im Übrigen bereits nicht dargelegt wurde, dass Rechtsanwalt (…) überhaupt Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genommen hat, insoweit sprechen vielmehr der entsprechende Eingangsstempel der Kanzlei (…) und das Durchstreichen des Adressfelds wesentlich dagegen. Jedenfalls erfolgte auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Weitergabe der Kontoauszüge an weitere Personen, sondern unmittelbar ein Weiterversand an die Klägerin. Grundlage der Fehlversendung war eine versehentliche Falscherfassung im System der Beklagten, die unmittelbar nach Kenntnisnahme korrigiert wurde. Das Zuerkennen von Schmerzensgeld in derartigen Bagatellfällen würde die Gefahr einer nahezu uferlosen Häufung der Geltendmachung von Ansprüchen bergen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 82 DSGVO entsprechen kann. Die Kammer übersieht bei ihrer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht, dass die Klägerin den vorliegenden Vorgang als subjektiv sehr belastend empfinden mag, hält aber dennoch insgesamt das Zusprechen eines Schmerzensgeldes für nicht vertretbar.“

Fazit:

Dies sind relativ deutliche Worte des LG Köln. Im Ergebnis wird man wohl festhalten können, dass die Gerichte immer mehr bei einfachen Bagatellverstößen keinen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch zuerkennen.


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