CopeCart GmbH: Rückzahlung des Coachinghonorars – AG Leipzig Urteil
CopeCart GmbH muss das Coachinghonorar von 3.900,00 EUR aus einem Coachingvertrag zurück zahlen.
Nach einem von mir beim AG Leipzig erstrittenen Urteil für meine Mandantschaft gegen die CopeCart GmbH aus Berlin muss Letztere das gesamte Coachinghonorar von rund 3.900 EUR zurückzahlen.
AG Leipzig, Urteil v. 22.04.2025, Az.: 117 C 6389/24
Vorangegangen war ein Vollstreckungsbescheid meiner Mandantschaft gegen die CopeCart GmbH. Der Vollstreckungsbescheid wurde nunmehr vom AG Leipzig bestätigt und aufrecht erhalten. Das AG Leipzig orientierte sich hierbei in der mündlichen Verhandlung an die bisherige Rechtsprechung des LG Leipzigs, wonach das AG Leipzig auf den verhandelten Fall das Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG) angewendet hat und den Coachingvertrag mangels Zulassung für nichtig erachtet hat.
Das Urteil des AG Leipzig ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren geht vor dem Landgericht derzeit in der Berufung weiter.
BGH Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24):
Anzumerken ist zunächst, dass OLG Dresden (als nächst höhere Instanz des LG Leipzig) in einem anderen Fall ebenfalls das FernUSG angewendet hat. Darüber hinaus hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) Klarheit geschaffen und einem vergleichbaren Fall zugunsten der Coachingteilnehmer entschieden. Der BGH wendet auf Coachingverträge das FernUSG an. Ohne eine entsprechende Zulassung sind damit Coachingverträge nach dem FernUSG nichtig! Das gilt im Übrigen auch zugunsten von Unternehmern als Coachingteilnehmer.
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