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DSGVO steht Auskünften über Mitgesellschafter nicht entgegen (OLG München, Urt. v. 16.01.2019, Az. 7 U 342/18)

in Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), Datenschutzrecht (EU-DSGVO), Urteile

Die DSGVO steht Auskünften über Mitgesellschafter nicht entgegen.

Nach einer relativ aktuellen Entscheidung des OLG München aus Januar 2019 können Auskünfte zu Mitgesellschaftern seitens der Gesellschaft (hier eine Fondsgesellschaft) nicht aus Gründen des Datenschutzes und der DSGVO abgelehnt werden. Hintergrund der Entscheidung war, dass im Rahmen einer Fondsgesellschaft ein Gesellschafter Auskünfte zu anderen Mitgesellschaftern von der Fondsgesellschaft begehrte. Die Fondsgesellschaft lehnte das u.a. wegen der neuen datenschutzrechtlichen Regelungen nach der DSGVO ab. Hierauf klagte der eine Gesellschafter und bekam vor dem OLG München Recht. 

 

Die Weitergabe der Daten unter Mitgesellschaftern ist nach der DSGVO rechtmäßig. Das OLG München (OLG München, Urt. v. 16.01.2019, Az. 7 U 342/18) führt hierzu u.a. in seiner Entscheidung aus:

 

„Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die nunmehr geltenden Regelungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) berufen. Auch nach Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist die Verarbeitung und damit auch die Weitergabe von Daten rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich sind. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. So liegt es im vorliegenden Fall.

Im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 b DSGVO ist zunächst festzustellen, dass unter dem Gesichtspunkt der Datenschutzinteressen der geschützten Personen im Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Datenverarbeitung keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, weil Verträge stets Resultate privatautonomer Entscheidungen sind, dem jeweiligen Vertragspartner die Verarbeitung vertragsrelevanter Informationen und Daten zu gestatten (vgl. Beck Online Kommentar, DS-GVO, 2018, Art. 6 Rdnr. 29). Im vorliegenden Fall wussten die Treugeber bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine Datenverarbeitung ist erforderlich, wenn sie zur Erfüllung von Pflichten oder zur Wahrnehmung von Rechten aus einem mit der betroffenen Person geschlossenen Vertrag vorgenommen und hierfür benötigt wird. Es muss also ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses bestehen. Die Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Interessen auch ohne die Kenntnis der personenbezogenen Informationen gewahrt werden können. Dabei muss sich die geplante Datenverarbeitung bei vernünftiger Würdigung als objektiv sinnvoll im Kontext des Vertragszwecks erweisen (vgl. Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2018, Art. 6 Rdnr. 38). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und bei Würdigung der sich aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis zwischen den Gesellschaftern ergebenden Interessen steht Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO der Herausgabe der Daten der Mitgesellschafter nicht entgegen. Für die Ausübung der Gesellschafterrechte aufgrund der vertraglichen Verbindung zwischen den Gesellschaftern ist es erforderlich, dass sich die Mitgesellschafter kennen. Vertragszweck ist wesentlich die Ausübung der Gesellschafterrechte, insbesondere auch durch den gegenseitigen Austausch, die Ausübung der Kontrolle und ggf. Zusammenschluss der Mitgesellschafter, die Stärkung der Gesellschafterstellung. Wie oben ausgeführt, ist hierbei für jeden Gesellschafter ein Einblick in die Zusammensetzung der Gesellschafter und die sich hieraus ergebenden Machtverhältnisse sinnvoll und notwendig. Dazu gehört auch die Möglichkeit, auf diese ggf. durch den Ankauf von Gesellschaftsanteilen, Einfluss zu nehmen. Damit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung der Daten der Mitgesellschafter und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitgesellschaftern, mit der Folge, dass die Weitergabe der Daten der Mitgesellschafter an die Klägerin rechtmäßig ist.“

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