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Schulenberg & Schenk verlieren Filesharing Klage für die I-ON New Media GmbH vor dem AG Köln

in Urheberrecht, Urteile

Schulenberg & Schenk verliert (Filesharing-) Prozess für die I-ON New Media GmbH (aus Köln) vor dem AG Köln:

Mit Urteil vom 30.07.2015 hat das Amtsgericht Köln (Az.: 137 C 644/14) die Klage der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Namen der I-ON New Media GmbH (Köln) gegen meine Mandantschaft als Beklagte kostenpflichtig abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ursprünglich wurde meine Mandantschaft durch die Rechtsanwälte Baumgarten & Brandt aus Berlin im Auftrag der I-ON New Media GmbH aus Köln wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im Jahre 2010 abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung war das Filmwerk „Shamo“, welches über eine Filesharing Tauschböres im Internet über den Anschluss meiner Mandantschaft öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll. Dies sei durch die Firma Guardarley Ltd. festgestellt worden. Meine Mandantschaft gab damals keine Unterlassungerklärung ab. Aufgrund drohender Verjährung beantragte die Gegenseite im Jahre 2013 einen Mahnbescheid, gegen den meine Mandantschaft Widerspruch erhob.

Im Jahre 2014 fand ein Anwaltswechsel auf der Seite der I-ON New Media GmbH statt, und die Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk zeigten nun an, die I-ON New Media GmbH zu vertreten. Mitte 2014 erfolgte dann die Anspruchsbegründung bzw. Klage. Gefordert wurden einerseits ein Schadensersatz von mindestens 1.000,00 EUR und andererseits vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 859,80 EUR jeweils nebst Zinsen.

Nach Erhalt der Klageschrift kam meine Mandantschaft zu mir, um sich beraten und vertreten zu lassen. Das Verfahren wurde letztendlich wegen urheberrechtlichen Sonderzuständigkeiten vor dem Amtsgericht in Köln geführt. Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass meine Mandantschaft lediglich Anschlussinhaberin des Internetanschlusses war und die Verletzung selbst nicht begangen hat. Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist, konnte erfolgreich widerlegt werden. Neben der Beklagten kamen noch deren Sohn als auch deren ehemaliger Lebensgefährte ernsthaft in Betracht, die den Internetanschluss der Beklagten im fraglichen Zeitraum eigenständig nutzten.

Eine Störerhaftung der Beklagten schied nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls aus, da ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nicht vorgeworfen werden konnte, bzw. wenn sie vorgelegen hätten nicht bewiesenermaßen kausal für den eingetretenen Schaden waren.

Insgesamt hat das AG Köln aus meiner Sicht zu Recht die Klage der I-ON New Media GmbH abgewiesen und ein für Betroffene erfreuliches Urteil gefällt.

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