Internetstrafrecht
Was ist das Internetstrafrecht?
Zunächst stellt sich die Frage, was das Internetstrafrecht tatsächlich überhaupt ist. Letztendlich und immer mehr zunehmend werden Straftaten auch im Internet bzw. mit Bezug zum Internet begangen. Das Internetstrafrecht ist also Teil des Internetrechts, jedoch mit strafrechtlichem Charakter. In diesem Falle spricht man vom sogenannten Internetstrafrecht. Das Internetstrafrecht ist hierbei jedoch kein eigenes Rechtsgebiet. Das Internetstrafrecht setzt sich vielmehr aus unterschiedlichen Strafvorschriften und verschiedenen Rechtsgebieten zusammen. Einfach gesagt: Das Internetstrafrecht beinhaltet strafrechtliche Tatbestände, die im Zusammenhang mit dem Medium Internet geschehen.
Zum Internetstrafrecht gehöhren daher u.a. die folgenden Punkte:
- Abfangen und Ausspähen von Daten inklusive entsprechender Vorbereitungshandlungen
- Ausspähen von Daten
- Computersabotage
- Hacking
- Identitätsdiebstahl sowie Identitätsklau
- Online-Beleidigungen
- Online-Betrug
- Strafbare Datenveränderung
- Urheberrechtsverletzungen
- Verbotene Pornographie / Kinderpornographie
- Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch
Das Internetstrafrecht ist jedoch nicht nur auf Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB) wie z.B. die Tatbestände der Verbreitung verschiedener pornographischer Schriften etc. nach den §§ 184 ff. StGB, der Beleidigung nach § 185 StGB, der üblen Nachrede nach § 186 StGB, der Veleumdung nach § 187 StGB, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB, des Betruges im Rahmen von Internetbestellungen nach § 263 StGB, des Computerbetruges nach § 263a StGB, des illegalem Glücksspiels nach den §§ 284 ff. StGB, der Datenveränderung nach § 303a StGB sowie der Computersabotage nach § 303b StGB beschränkt.
Vorschriften z.B. aus dem Urhebergesetz
Daneben können verschiedene andere Vorschriften mit strafrechtlichem Charakter relevant sein. Besonders relevant sind hier Vorschriften aus dem Urheberrecht nach dem Urhebergesetz (UrhG). Hierzu zählen beispielsweise die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG, das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung nach § 107 UrhG, der unerlaubte Eingriff in verwandte Schutzrechte nach § 108 UrhG, die gewerbsmäßig unerlaubte Verwertung nach § 108a UrhG und der unerlaubte Eingriff in technische Schutzmaßnahmen nach § 108b UrhG.