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Fluggastrechte, Flugausfälle Tuifly & Air Berlin wegen Crewengpässen

in Fluggastrechte, Reiserecht

Tuifly

TUIfly Modell BOEING 737-800 in blau

Fluggastrechte, EU-VO 261/2004:
Flugausfälle und Verspätungen bei Tuifly & Air Berlin

 

Fluggastrechte, EU-VO 261/2004: Tuifly Flugausfälle und Flugverspätungen

Mögliche Entschädigungsansprüche als Fluggastrechte nach der EU-VO 261/2004:

Laut Medienberichten und der Homepage der Fluggesellschaft Tuifly fallen heute am 07.102016 massiv Flüge aus. Lediglich insgesamt 10 Flüge finden u.a. mit Verspätungen statt. Betroffen sind auch viele Flüge von bzw. nach Düsseldorf und Köln/Bonn. Als Ursache hierfür werden Crew-Engpässe genannt. Offenbar haben sich massenhaft Crewmitglieder kurzfristig bei der Tuifly krank gemeldet, weshalb Maschinen entsprechend nicht besetzt werden können. Hintergrund für die massiven Krankmeldungen und die damit einher gehenden Flugausfälle und Flugverspätungen könnten in den Medien genannten Umstrukturierungsmaßnahmen mit etwaigen Jobverlusten bei Tuifly sein.

 

Air Berlin Flüge sind teilweise ebenfalls betroffen

Air Berlin Flüge sind hiervon teilweise ebenfalls betroffen. Hierbei muss man wissen, dass ca. ein Drittel der Tuifly Flotte mit jeweiliger Besatzung (Crew) für die Air Berlin fliegt. Auch hier stehen nach Medienberichten mögliche Umstrukturierungen mit eventuellen Personalabbauplänen im Raum.

 

Tuifly möchte wohl kein Schadensersatz bzw. keine Entschädigung nach der EU-VO 261/2004 zahlen

Für die Flugausfälle (Annullierungen) und Flugverspätungen möchte Tuifly jedoch wohl weder Schadensersatz noch eine Enstschädigung (Ausgleichszahlung) nach den Fluggastrechten der EU-VO 261/2004 an die betroffenen Passagiere zahlen. Die Tuifly mit ihrem TUI Mutterkonzern beruft sich bei der Ablehnung solcher Fluggastrechte auf „höhere Gewalt“. Die Tuifly bewertet dabei die massenhaften und äußerst kurzfristigen Krankmeldungen als einen außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand im Sinne von höherer Gewalt. Ausgleichszahlungen bzw. Entschädigungsansprüche, z.B. als Fluggastrechte nach der EU-VO 261/2004, sowie Schadensersatzansprüche würden daher daraus nicht entstehen. Wie sich die Air Berlin verhalten wird, ist noch nicht bekannt, jedoch wahrscheinlich im Hinblick auf etwaige Fluggastrechte der Passagiere ähnlich.


Hiesige Ansicht zu Fluggastrechten in aktueller Situation

Zwar ist eine solche Sichtweise zu etwaigen Fluggastrechten wirtschaftlich nachvollziehbar, da sich die Tuifly ansonsten erheblichen Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen ihrer Passagiere mit erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt wäre. Doch ist die Auffassung, dass die massiven Krankmeldungen einen außergewöhnlichen und nicht vermeidbaren Umstand im Sinne von höherer Gewalt darstellen, nach hiesiger Meinung nicht haltbar. Krankheitsbedingter Personalmangel ist in Unternehmen und bei Fluggesellschaften meiner Ansicht nach nichts Außergewöhnliches bzw. Unübliches und gehört als normales Betriebsrisiko zum täglichen Geschäft einer Airline. So sieht es im Übrigen auch das AG Düsseldorf (Az. 37 C 15236/14) sowie wohl auch das LG Darmstadt (Az. wird nachgereicht).

 

Ausgleichszahlungen bzw. Entschädigung nach der EU-VO 261/2004

Daher haben Betroffene nach hiesiger Auffassung Anspruch im Rahmen der Fluggastrechte auf eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung, z.B. nach der EU-VO 261/2004, von 250,00 EUR bis hin zu 600,00 EUR pro Passagier. Maßgeblich ist hierbei die Flugdistanz bzw. Flugstrecke des annullierten Fluges, bei Flugverspätungen daneben auch die Dauer der Verspätung. Hingegen ist die Höhe des Flugpreises nicht relevant.

 

  1. Kurzstrecke mit bis zu 1.500 km und ab 2 Stunden Verspätung: 250,00 EUR pro Passagier (z.B. innerdeutsche Flüge)
  2. Mittelstrecke mit bis zu 3.500 km und ab 3 Stunden Verspätung: 400,00 EUR pro Passagier und (z.B. Flüge bis auf die Kanaren)
  3. Langstrecke ab 3.500 km und ab 4 Stunden Verspätung: 600,00 EUR pro Passagier (z.B. Interkontinentalflüge).

Daneben können Ansprüche auf etwaig weitere Leistungen, wie Versorgungsleistungen am Flughafen, bestehen.

 

Schadensersatz

Neben den Ausgleichszahlungen nach EU-VO 261/2004 kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche der Betroffenen in Betracht. Hierzu können einerseits nutzlos gemachte Aufwendungen (wie z.B. Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubstage und nicht genutzte Hotelübernachtungen) zählen. Andererseits kommen als Schadenspositionen zusätzliche Kosten für Ersatzflüge, erhöhte Parkgebühren sowie zusätzlich Hotelkosten etc. in Betracht. Allerdings muss der Betroffene diese durch entsprechende Belege nachweisen können.

 

Was soll man tun, wenn man von den Flugausfällen & Flugverspätungen bei Tuifly & Air Berlin oder einer anderen Airline betroffen ist? Nehmen Sie Ihre Fluggastrechte wahr und sichern Sie Beweise etc.

 

  1. Buchungsbestätigung, Tickets und Boardkarten aufbewahren.
  2. Beweise zur Annulierung bzw. Verspätung sammeln.
    Fotos (z.B. von der Anzeigetafel im Flughafen), Belege und Zeugen (Mitreisende mit Name und Anschrift)
  3. Lassen Sie sich den Ausfall- bzw. Verspätungsgrund schriftlich von der Fluggesellschaft bestätigen.
  4. Beweise für Ihre etwaigen Ausgaben sammeln.
    Fotos und Belege Ihrer Ausgaben, Tickets und Gutscheine, Rechnungen etc.
  5. Mitreisende als Zeugen.
    Suchen Sie sich Mitreisende als Zeugen und tauschen Sie Ihre Daten mit diesen aus.
  6. Fordern Sie die Fluggesellschaft schriftlich unter Fristsetzung (z.B. 2 Wochen) zur Zahlung auf. 

 

Was dann? Schalten Sie zur Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte einen Rechtsanwalt ein!

Schalten Sie einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-VO 261/2004 bzw. Schadensersatz ein. Meiner Erfahrung nach sind die Fluggesellschaften bisher im Allgemeinen mit Entschädigungzahlungen etc. sehr zurückhaltend und spielen auf Zeit. Wirtschaftlich spekulieren die Fluggesellschaften wohl darauf, dass viele Betroffene ihre Fluggastrechte nicht gerichtlich geltend machen werden. In diesem Falle ist es wahrscheinlich für die Fluggesellschaften finanziell günstiger in Einzelfällen vor Gericht zu unterliegen, als einer Vielzahl von Betroffenen die Entschädigungszahlungen nach der EU-VO 261/2004 von Anfang an auszuzahlen (vgl. beispielsweise einen Bericht des Kölner Stadtanzeiger über die Reportage „Aufgedeckt“ des WDR: „Wie Air Berlin Fluggäste austrickst“) Um also Zahlungen von den Fluggesellschaften zu erhalten, muss man meiner Erfahrung nach regelmäßig – leider – die Gerichte bemühen.

 

Sollten auch Sie von dieser oder einer ähnlichen Annullierung und/oder Verspätung betroffen sein, helfe ich Ihnen gerne bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach der EU-VO 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft. Sicherlich kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Doch stehen meiner Ansicht nach die Chancen der Betroffen vor Gericht nicht immer so schlecht, wie es die Fluggesellschaften gerne möchten.

 

Welche Gerichte sind örtlich zur Durchsetzung der Fluggastrechte zuständig?

Für Klagen zur Durchsetzung zuständig sind generell immer die Gerichte am Sitz der jeweiligen Fluggesellschaft. Daneben sind aber auch die Gerichte am Ort des Abfluges bzw. der Ankunft örtlich zuständig. Wenn Sie also in Düsseldorf oder Köln/Bonn abfliegen oder ankommen sollten, können Sie beispielsweise zur Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte auch vor dem AG Düsseldorf bzw. AG Köln entsprechende Klage einreichen. Dies selbst dann, wenn der Sitz der Fluggesellschaft ein anderer ist.

 

Rufen Sie einfach an: 02234 / 914 371. Ich helfe Ihnen gerne außergerichtlich als auch gerichtlich bei Verfahren in den Gerichtsbezirken in Düsseldorf und Köln weiter, aber auch bundesweit. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Durchsetzung von Fluggastrechten gegenüber anderen Airlines bzw. Fluggesellschaften.

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