OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2025 (Az.: I-12 U 63/25):

Das OLG Hamm entschied, dass der dortige Coachingvertrag ein Dienstleistungsvertrag wäre, der nicht unter das FernUSG falle und somit nicht nichtig sei, sondern wirksam sei. Das OLG Hamm verneinte in seinem Beschluss die Anwendbarkeit des FernUSG, weil hier keine individuelle Lernerfolgskontrolle vereinbart wäre. Ob das im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des BGH immer noch so gesehen werden kann, ist aus meiner Sicht fraglich.

BGH, Urteil vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24):

OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 (Az.: 21 U 13/25):

Vorangegangen vor dem LG Köln war ein Urteil, in dem ein Coachinganbieter zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen an den Betroffenen verurteilt wurde, weil der Coachingvertrag nach den §§ 7, 12 FernUSG nichtig sei. In seinem Beschluss wies das OLG Köln nun darauf hin, dass es die Berufung des Coachinganbieters zurückweisen wird. Bei der Frage zur „räumlichen Trennung“ schließt sich das OLG Köln der Auffassung des LG Köln an. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass eine überwiegende asynchrone Unterrichtsvermittlung erforderlich ist, käme nicht in Betracht.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2025 (Az.: 10 U 42/25):

Das OLG Düsseldorf wendet im dortigen Fall das FernUSG auf den Coaching-Vertrag an. Eine überwiegende räumliche Trennung liege bei Online-Modulen und Videos, bei denen keine Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme bestünde, vor. Eine Überwachung des Lernerfolgs sei bereits dann gegeben, wenn der Lernende vertraglich Anspruch darauf habe, in begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch mündliche Fragen eine Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seines Beauftragten erhalten zu können. Zudem setze das FernUSG nicht voraus, dass der Lernende Verbraucher sei. Daher wies das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Klägers (hier der Coachinganbieter) wohl zurückgewiesen wird.

BGH, Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24):

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 (Az.: 12 U 1547/24):

Das OLG Dresden hat das FernUSG auf einen Coachingvertrag angewendet. Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Da der Coachinganbieter nicht die erforderliche staatliche Zulassung hatte, erklärte das OLG Dresden den Coaching-Vertrag für nichtig.

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2025 (Az.: 1 U 41/24):

Mangels einer Lernerfolgskontrolle hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt das FernUSG nicht auf den dort entschiedenen Fall angewendet, so dass der Betroffene den Preis des Coachings zahlen musste.

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 (Az.: 6 U 46/24):

Das OLG Stuttgart wendete im dort entschiedenen Fall das FernUSG an, so dass der Coachingvertrag nichtig sei. Im Hinblick auf die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ komme es auf den Wortlaut des Gesetzes an. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes auf das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ bei Online-Unterricht nicht geboten.

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OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 (Az.: 14 U 138/24):

Das OLG Nürnberg entschied, dass das FernUSG nur auf Verbraucher Anwendung findet und nicht hingegen auch Unternehmern zu Gute kommt.

OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024 (Az.: 13 U 20/24):

Das OLG Celle bestätigt seine frühere Entscheidung zur Anwendbarkeit des FernUSG. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorprogrammierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, den Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbsfähigkeit auszuführen, beinhaltet nach Ansicht des OLG Celle eine Wissensvermittlung. Zudem gelte das FernUSG sowohl für Verbraucher und Unternehmer. Zudem reiche für die Anwendbarkeit des FernUSG eine überwiegende räumliche Trennung. Es sei nicht erforderlich, dass der Unterricht zeitlich versetzt erfolge.

OLG München, Urteil vom 17.10.2024 (Az.: 29 U 310/21):

Das OLG München wendet das FernUSG auf den dort entschiedenen Fall nicht an. Der persönliche Anwendungsbereich für das FernUSG sei nach Ansicht des OLG München nicht eröffnet, da das FernUSG nicht für Unternehmer gelte.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2024 (Az.: 6 U 34/24):

Das OLG Stuttgart qualifiziert den dortigen Coachingvertrag als Verbrauchervertrag, da dieser nach seiner objektiven Zweckrichtung darauf gerichtet sei, dem dortigen Beklagten durch das Coaching erst die für die Entscheidung zur Existenzgründung erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Der Kläger hatte hier als Coach seine Vergütung eingeklagt. Die Berufung gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart wurde durch Beschluss des OLG Stuttgarts zurück gewiesen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024 (Az.: 13 U 176/23):

Nach Ansicht des OLG Stuttgart liegt eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht vor, auch dann, wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist. Daher fände das FernUSG im dort entschiedenen Fall Anwendung und der dortige Coachingvertrag sei ohne staatliche Zulassung nichtig.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2024 (Az.: 19 U 65/24):

Mangels einer individuellen Lernerfolgskontrolle sei nach dem Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht das FernUSG auf einen Mentoring-Vertrag nicht anzuwenden. Zudem käme eine Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB nicht in Betracht, da das Mentoring kein Dienst höherer Art sei.

OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 (Az.: 3 U 984/24e):

Das OLG München verneinte eine Sittenwidrigkeit des dortigen Coaching-Programms. Zudem sei das FernUSG nicht anwendbar und eine Kündigung des Coachingvertrages nach § 626 BGB sei nicht möglich.

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 (Az.: 2 U 24/23):

Nach Ansicht des OLG Köln ist für das Tatbestandsmerkmal der „Lernerfolgskontrolle“ eine Überwachung des Lernerfolges und Kontrolle des Lehrenden notwendig. Eine Selbstkontrolle durch Fragen des Lernenden für die Frage der Lernerfolgskontrolle bei einem Online-Coaching sei hingegen nicht ausreichend, um das FernUSG anzuwenden.

OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 3 U 85/22):

Soweit erkennbar war diese Entscheidung des OLG Celles das erste Urteil überhaupt, bei dem das FernUSG auf Coachingverträge angewendet wurde, auch zu Gunsten von Unternehmern, so dass der dortige Coachingvertrag wegen fehlender staatlicher Zulassung nichtig sei. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für sein Coaching bestünde daher nicht.

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Weitere Beiträge zu Coaching-Verträgen

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Coachingvertrag Urteil – Stichwörter
Coaching: Eine Liste von Entscheidungen und Urteilen zu Coaching-Verträgen

Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen und Urteilen zu Coachingverträgen und der Anwendbarkeit des FernUSG auf diese Verträge. Die derzeit wohl wichtigste Entscheidung ist aus meiner Sicht das Urteil des BGH aus Juni 2025 und das nun noch neuere Urteil des BGH aus Oktober 2025. Diese wenden bei Coaching-Verträgen das FernUSG sowohl für Verbraucher und Unternehmer an. Damit dürfte es für Coaches, Coachinganbieter und Plattformen, wie z.B. die CopeCart GmbH, noch schwieriger werden. Insbesondere gilt das für die aus meiner Sicht eher unseriösen Coaches, die zu überhöhten Preisen viel versprechen und wenig halten. Dagegen ist die Rechtsposition der Betroffenen bei einem Coachingvertrag aus meiner Sicht nun deutlich besser geworden. Inkasso durch z.B. die Debtist GmbH aus Bamberg.

Coaching und Coachingvertrag. Aufgelistete Gerichte der oben genannten Urteile zum Coaching:

BGH, OLG Celle, OLG Köln, OLG München, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLG Stuttgart, OLG Nürnberg, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, OLG Dresden, OLG Düsseldorf und OLG Hamm.

Coaching, Coaching-Vertrag Urteile. Hilfe durch Anwalt Bernhard Schulte

Rechtsanwalt Bernhard Schulte aus Frechen bei Köln hilft Dir gerne bei der Abwehr von Zahlungsansprüchen von Coaches bzw. Coachinganbietern, wie auch der CopeCart GmbH. Anwalt Schulte prüft gerne für Dich, ob Du als Betroffener nicht eventuell Geld zurückverlangen kannst. Lass also Deinen Coaching-Vertrag überprüfen, ob Du sogar Geld zurückverlangen kannst.

Coaching und Coaching-Verträge: Terminvertretungen für Anwaltskollegen

Gerne übernehme ich auch für auswärtige Rechtsanwaltskollegen Terminsvertretungen hier im Raum Köln, z.B. vor dem AG Köln, LG Köln, AG Brühl, AG Kerpen und AG Erftstadt. Das gilt sowohl für die Sichtweise von Betroffenen gegen Coachinganbieter oder aus der Sicht von Coaches bzw. Coachinganbietern.

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