Entscheidungen und Urteile zum Coaching und zu Coachingverträgen.
Anbei findest Du eine Auswahl von aktuellen Entscheidungen bzw. Urteilen zu Coachingverträgen. Die Auswahl der Urteile ist so sortiert, dass oben die aktuellen Urteile sind und nach Alter absteigen. Die Auswahl bzw. Liste der Urteile ist mit keiner Wertung verbunden und beansprucht weder eine Vollständigkeit oder Richtigkeit. Besonders interessant hierbei sind aus meiner Sicht die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) aus Jahr 2025, welche das FernUSG auf die dort entschiedenen Coachings sowohl für Verbraucher und Unternehmer anwendet. Damit dürfte das FernUSG zugunsten von Betroffenen aus meiner Sicht wohl auf sehr viele Coachings anwendbar sein.
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Inhaltsverzeichnis
- Entscheidungen und Urteile zum Coaching und zu Coachingverträgen.
- Coachingvertrag abgeschlossen? Eventuell kannst Du sogar Geld zurück fordern.
- OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2025 (Az.: I-12 U 63/25):
- BGH, Urteil vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24):
- OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 (Az.: 21 U 13/25):
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2025 (Az.: 10 U 42/25):
- BGH, Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24) :
- OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 (Az.: 12 U 1547/24):
- Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2025 (Az.: 1 U 41/24):
- OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 (Az.: 6 U 46/24):
- OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 (Az.: 14 U 138/24):
- OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024 (Az.: 13 U 20/24):
- OLG München, Urteil vom 17.10.2024 (Az.: 29 U 310/21):
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2024 (Az.: 6 U 34/24):
- OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024 (Az.: 13 U 176/23):
- Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2024 (Az.: 19 U 65/24):
- OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 (Az.: 3 U 984/24e):
- OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 (Az.: 2 U 24/23):
- OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 3 U 85/22):
- Weitere Beiträge zu Coaching-Verträgen
Entscheidungen zu Coaching Verträgen. Zusammenfassung:
- Das OLG Hamm entschied, dass Coachingverträge nicht unter das FernUSG fallen, wenn keine individuelle Lernerfolgskontrolle besteht.
- Der BGH bestätigte, dass Coachingverträge ohne staatliche Zulassung nach dem FernUSG nichtig sind.
- Das OLG Köln und andere Gerichte forderten eine räumliche Trennung für die Anwendbarkeit des FernUSG auf Coachingverträge.
- Das OLG Stuttgart entschied, dass auch bei synchroner Kommunikation das FernUSG bei Online-Coaching Anwendung findet.
- Das Rechtssystem hat sich zugunsten der Verbraucher in Coachingverträgen verändert, insbesondere nach dem Urteil des BGH im Juni 2025.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2025 (Az.: I-12 U 63/25):
Das OLG Hamm entschied, dass der dortige Coachingvertrag ein Dienstleistungsvertrag wäre, der nicht unter das FernUSG falle und somit nicht nichtig sei, sondern wirksam sei. Das OLG Hamm verneinte in seinem Beschluss die Anwendbarkeit des FernUSG, weil hier keine individuelle Lernerfolgskontrolle vereinbart wäre. Ob das im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des BGH immer noch so gesehen werden kann, ist aus meiner Sicht fraglich.
BGH, Urteil vom 02.10.2025 (Az.: III ZR 173/24):
Der BGH bestätigt sein wegweisendes Urteil zu Coachingverträgen aus Juni 2025 (vgl. unten). Damit festigt der BGH seine Rechtsprechung, dass Coachingverträge, die unter das FernUSG fallen, ohne die erforderliche staatliche Zulassung nichtig sind. Betroffen war hier der sogenannte „E-Commerce Master Club“ als Coaching. Hier sah der BGH den vertraglichen Schwerpunkt im asynchronen Bereich, so dass der BGH eine räumliche Trennung und damit eine Anwendung des FernUSG angenommen hat. Ergebnis ist, dass der Coachinganbieter keinen Anspruch auf Vergütung hat, da der Vertrag nichtig ist.
OLG Köln, Beschluss vom 08.08.2025 (Az.: 21 U 13/25):
Vorangegangen vor dem LG Köln war ein Urteil, in dem ein Coachinganbieter zur Rückzahlung von gezahlten Beiträgen an den Betroffenen verurteilt wurde, weil der Coachingvertrag nach den §§ 7, 12 FernUSG nichtig sei. In seinem Beschluss wies das OLG Köln nun darauf hin, dass es die Berufung des Coachinganbieters zurückweisen wird. Bei der Frage zur „räumlichen Trennung“ schließt sich das OLG Köln der Auffassung des LG Köln an. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts dahingehend, dass eine überwiegende asynchrone Unterrichtsvermittlung erforderlich ist, käme nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2025 (Az.: 10 U 42/25):
Das OLG Düsseldorf wendet im dortigen Fall das FernUSG auf den Coaching-Vertrag an. Eine überwiegende räumliche Trennung liege bei Online-Modulen und Videos, bei denen keine Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme bestünde, vor. Eine Überwachung des Lernerfolgs sei bereits dann gegeben, wenn der Lernende vertraglich Anspruch darauf habe, in begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durch mündliche Fragen eine Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seines Beauftragten erhalten zu können. Zudem setze das FernUSG nicht voraus, dass der Lernende Verbraucher sei. Daher wies das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung des Klägers (hier der Coachinganbieter) wohl zurückgewiesen wird.
BGH, Urteil vom 12.06.2025 (Az.: III ZR 109/24):
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall das Fernunterrichtungsschutzgesetz (FernUSG) sowohl für Verbraucher und für Unternehmer angewendet und entschieden, dass ein Coachingvertrag nichtig ist, wenn der Coachinganbieter für sein Coaching nicht die erforderliche staatliche Zulassung besitzt. Die Frage zur genauen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „räumlichen Trennung“, hat der BGH in seiner Entscheidung leider offen gelassen. Dies hätte zu noch mehr Rechtssicherheit geführt. Das Urteil des BGH zu Coachingverträgen ist aus meiner Sicht wegweisend. Abweichende frühere Urteile unterer Instanzen dürften damit überholt sein.
OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2025 (Az.: 12 U 1547/24):
Das OLG Dresden hat das FernUSG auf einen Coachingvertrag angewendet. Dies gilt sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer. Da der Coachinganbieter nicht die erforderliche staatliche Zulassung hatte, erklärte das OLG Dresden den Coaching-Vertrag für nichtig.
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.11.2025 (Az.: 1 U 41/24):
Mangels einer Lernerfolgskontrolle hat das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt das FernUSG nicht auf den dort entschiedenen Fall angewendet, so dass der Betroffene den Preis des Coachings zahlen musste.
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.02.2025 (Az.: 6 U 46/24):
Das OLG Stuttgart wendete im dort entschiedenen Fall das FernUSG an, so dass der Coachingvertrag nichtig sei. Im Hinblick auf die Voraussetzung der „räumlichen Trennung“ komme es auf den Wortlaut des Gesetzes an. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes auf das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ bei Online-Unterricht nicht geboten.
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OLG Nürnberg, Urteil vom 05.11.2024 (Az.: 14 U 138/24):
Das OLG Nürnberg entschied, dass das FernUSG nur auf Verbraucher Anwendung findet und nicht hingegen auch Unternehmern zu Gute kommt.
OLG Celle, Urteil vom 29.10.2024 (Az.: 13 U 20/24):
Das OLG Celle bestätigt seine frühere Entscheidung zur Anwendbarkeit des FernUSG. Ein Online-Kurs, der unter anderem aus dem Zugang zu einer Lernplattform mit vorprogrammierten Lernvideos besteht und das Ziel hat, den Teilnehmer zu befähigen, eine bestimmte Erwerbsfähigkeit auszuführen, beinhaltet nach Ansicht des OLG Celle eine Wissensvermittlung. Zudem gelte das FernUSG sowohl für Verbraucher und Unternehmer. Zudem reiche für die Anwendbarkeit des FernUSG eine überwiegende räumliche Trennung. Es sei nicht erforderlich, dass der Unterricht zeitlich versetzt erfolge.
OLG München, Urteil vom 17.10.2024 (Az.: 29 U 310/21):
Das OLG München wendet das FernUSG auf den dort entschiedenen Fall nicht an. Der persönliche Anwendungsbereich für das FernUSG sei nach Ansicht des OLG München nicht eröffnet, da das FernUSG nicht für Unternehmer gelte.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.09.2024 (Az.: 6 U 34/24):
Das OLG Stuttgart qualifiziert den dortigen Coachingvertrag als Verbrauchervertrag, da dieser nach seiner objektiven Zweckrichtung darauf gerichtet sei, dem dortigen Beklagten durch das Coaching erst die für die Entscheidung zur Existenzgründung erforderliche Sachkunde zu verschaffen. Der Kläger hatte hier als Coach seine Vergütung eingeklagt. Die Berufung gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart wurde durch Beschluss des OLG Stuttgarts zurück gewiesen.
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2024 (Az.: 13 U 176/23):
Nach Ansicht des OLG Stuttgart liegt eine räumliche Trennung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG bei einem Online-Unterricht vor, auch dann, wenn eine synchrone Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden möglich ist. Daher fände das FernUSG im dort entschiedenen Fall Anwendung und der dortige Coachingvertrag sei ohne staatliche Zulassung nichtig.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.07.2024 (Az.: 19 U 65/24):
Mangels einer individuellen Lernerfolgskontrolle sei nach dem Schleswig-Holsteinischem Oberlandesgericht das FernUSG auf einen Mentoring-Vertrag nicht anzuwenden. Zudem käme eine Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB nicht in Betracht, da das Mentoring kein Dienst höherer Art sei.
OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 (Az.: 3 U 984/24e):
Das OLG München verneinte eine Sittenwidrigkeit des dortigen Coaching-Programms. Zudem sei das FernUSG nicht anwendbar und eine Kündigung des Coachingvertrages nach § 626 BGB sei nicht möglich.
OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 (Az.: 2 U 24/23):
Nach Ansicht des OLG Köln ist für das Tatbestandsmerkmal der „Lernerfolgskontrolle“ eine Überwachung des Lernerfolges und Kontrolle des Lehrenden notwendig. Eine Selbstkontrolle durch Fragen des Lernenden für die Frage der Lernerfolgskontrolle bei einem Online-Coaching sei hingegen nicht ausreichend, um das FernUSG anzuwenden.
OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 (Az.: 3 U 85/22):
Soweit erkennbar war diese Entscheidung des OLG Celles das erste Urteil überhaupt, bei dem das FernUSG auf Coachingverträge angewendet wurde, auch zu Gunsten von Unternehmern, so dass der dortige Coachingvertrag wegen fehlender staatlicher Zulassung nichtig sei. Ein Vergütungsanspruch des Klägers für sein Coaching bestünde daher nicht.
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Coachingvertrag Urteil – Stichwörter
Coaching: Eine Liste von Entscheidungen und Urteilen zu Coaching-Verträgen
Zwischenzeitlich gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen und Urteilen zu Coachingverträgen und der Anwendbarkeit des FernUSG auf diese Verträge. Die derzeit wohl wichtigste Entscheidung ist aus meiner Sicht das Urteil des BGH aus Juni 2025 und das nun noch neuere Urteil des BGH aus Oktober 2025. Diese wenden bei Coaching-Verträgen das FernUSG sowohl für Verbraucher und Unternehmer an. Damit dürfte es für Coaches, Coachinganbieter und Plattformen, wie z.B. die CopeCart GmbH, noch schwieriger werden. Insbesondere gilt das für die aus meiner Sicht eher unseriösen Coaches, die zu überhöhten Preisen viel versprechen und wenig halten. Dagegen ist die Rechtsposition der Betroffenen bei einem Coachingvertrag aus meiner Sicht nun deutlich besser geworden. Inkasso durch z.B. die Debtist GmbH aus Bamberg.
Coaching und Coachingvertrag. Aufgelistete Gerichte der oben genannten Urteile zum Coaching:
BGH, OLG Celle, OLG Köln, OLG München, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLG Stuttgart, OLG Nürnberg, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, OLG Dresden, OLG Düsseldorf und OLG Hamm.
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