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UNIT4 IP Rechtsanwälte

in Markenrecht

 

Markenrecht – UNIT4 IP Rechtsanwälte am Beispiel markenrechtlicher Abmahnungen im Auftrag der The POLO/Lauren Company LP:

Die UNIT4 IP Rechtsanwälte sprechen markenrechtliche  Abmahnungen im Internet beispielsweise für die The Polo / Lauren Company LP aus. Die UNIT4 IP Rechtsanwälte machen hierbei unter anderem Markenrechtsverletzungen im Auftrag der The Polo / Lauren Company LP beispielsweise wegen des Vertriebs von nicht lizensierten Textilien / Kleidungsstücke (Plagiaten) der Marke „Ralph Lauren“ ähnlich geltend. Die The Polo / Lauren Company LP sei Inhaberin verschiedener geschützten Marken, gegen welche hier verstoßen sei.

 

Von den Rechtsanwälten wird üblicherweise und primär die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft, Kostenerstattung und Schadensersatz gefordert. Die von den UNIT4 IP Rechtsanwälte geltend gemachten Auskunftsansprüche dienen hierbei zur Vorbereitung und Konkretisierung von Schadensersatzansprüchen der The Polo / Lauren Company LP. Im Rahmen markenrechtlicher Kostenerstattungsansprüche werden nicht selten bereits Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000,00 EUR geltend gemacht. Dies stellt im Markenrecht durchaus den üblichen Regelstreitwert dar. Doch können je nach Bekanntheit der verletzten Marke auch deutlich höhere Streitwerte angesetzt werden.

 

Handeln Sie hier nicht unüberlegt und unterzeichnen Sie nichts ungeprüft. Der beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung der UNIT4 IP Rechtsanwälte ist ggf. weiter gefasst, als notwendig. Hier sollten Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie reagieren.

 

Die UNIT4 IP Rechtsanwälte sprechen unter anderem Abmahnungen für die folgenden Rechteinhaber aus:

 

  • The Polo / Lauren Company LP | Verkauf von nicht lizensierten Produkten (Plagiate) der Marke „Ralph Lauren“

 

Wenn auch Sie betroffen sind und eine solche Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoß im Internet durch die UNIT4 IP Rechtsanwälte erhalten haben, handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt! Nehmen Sie zunächst keinen Kontakt mit der Gegenseite auf, sondern lassen sich vorher durch einen Rechtsanwalt beraten. Der etwaig beigefügte Entwurf einer Unterlassungserklärung sollte jedenfalls nicht ungeprüft unterschrieben an die Gegenseite übersendet werden. Die von der Gegenseite vorformulierten Unterlassungserklärungen sind oft weiter gefasst als für den Betroffenen juristisch notwendig. Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Rufen Sie an! Tel.: 02234 / 914 371.

 

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